Wohnsitz

Wohnsitz

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Wohn|sitz ['vo:nzɪts̮], der; -es, -e:
Wohnung an einem bestimmten Ort, die jmdm. zum ständigen Aufenthalt dient:
er ist ohne festen Wohnsitz; sein zweiter Wohnsitz ist Wien.
Syn.: Behausung (geh.), Bleibe, Domizil, Heim, Zuhause.
Zus.: Alterswohnsitz, Erstwohnsitz, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Zweitwohnsitz.

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Wohn|sitz 〈m. 1
1. Ort, an dem man ständig wohnt; Sy Domizil (1)
2. Gemeinde, in der jmd. polizeilich gemeldet ist
● seinen \Wohnsitz in Berlin aufschlagen; seinen \Wohnsitz auf dem Lande haben; einen zweiten \Wohnsitz haben; Personen ohne festen \Wohnsitz

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Wohn|sitz, der:
Ort, an dem jmd. seine Wohnung hat:
in seinem Personalausweis war Hamburg als zweiter W. eingetragen;
den W. wechseln;
seinen W. in Berlin haben, nehmen;
er ist ohne festen W.

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Wohnsitz,
 
Domizil, Recht: Ort der ständigen Niederlassung einer Person, räumlicher Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse (§§ 7 ff. BGB, fester Wohnsitz). Neben der tatsächlichen Niederlassung an einem bestimmten Ort ist bei gewillkürtem Wohnsitz der Wille zur Wohnsitzbegründung erforderlich. Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes sind zwar keine Rechtsgeschäfte, weil der Wille sich nicht auf die Rechtsfolgen zu erstrecken braucht, erforderlich hierfür ist aber dennoch grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit (§ 8 BGB). Minderjährige Kinder haben als gesetzlichen Wohnsitz den Wohnsitz der Eltern. Steht die Personensorge nur einem Elternteil zu (z. B. bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Mutter) oder einem Dritten (z. B. dem Vormund), so teilt das Kind dessen Wohnsitz (§ 11 BGB). Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ist gesetzlicher Wohnsitz der Standort (§ 9 BGB). Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben, das öffentliche Recht unterscheidet zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Der Wohnsitz ist in vieler Hinsicht von rechtlicher Bedeutung: So hat z. B. der Schuldner die Verpflichtung im Zweifel an dem Ort zu erfüllen, an dem er bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§ 269 BGB). Im Prozessrecht ist der Wohnsitz des Beklagten für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bedeutsam (Gerichtsstand). Der Wohnsitz kann ferner im internationalen Privatrecht als Anknüpfungspunkt für die anzuwendende Rechtsordnung in Betracht kommen (Art. 26 Absatz 1 Nummer 3 Einführungs-Gesetz zum BGB). Bei Behörden spricht man von Amtssitz; im Handelsrecht ist die Niederlassung wichtig.
 
In Österreich (§ 66 Jurisdiktionsnorm, Wohnsitz als »bleibender Aufenthalt«) und der Schweiz (Art. 23 ff. ZGB) sind die Wohnsitzverhältnisse ähnlich geregelt; allerdings kann nach schweizerischem Recht niemand seinen Wohnsitz an mehreren Orten zugleich haben, was Nebenwohnsitze ausschließt.
 

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Wohn|sitz, der: 1Ort (2), an dem jmd. seine Wohnung hat: in seinem Personalausweis war Hamburg als zweiter W. eingetragen; den W. wechseln; seinen W. in Berlin haben, nehmen; er ist ohne festen W.; Das Haus ... hat früher dem letzten Bürgermeister ... als W. gedient (Fels, Kanakenfauna 48).

Universal-Lexikon. 2012.

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